Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts bei Vertragsverhältnissen mit Handelsvertretern
Zum Schutz des freuen Wettbewerbs unterliegen die typischen Vertragsinhalte von Vertriebsverträgen, wie beispielsweise
- Preisvorgaben,
- Gebietsbeschränkungen,
- Exklusivitätsklauseln,
- Wettbewerbsverbote, etc.
aufgrund des geltenden Kartellrechts der Europäischen Union strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Wenn ein Handelsvertreter "untypische" Risiken (z.B. das Bonitätsrisiko eines Kunden / Absatzrisiko gegenüber den Endkunden) zu übernehmen hat, liegt ein "unechtes Handelsvertreterverhältnis" vor, auf welches das geltende Kartellrecht anzuwenden ist.