Wirtschaftsrechtliche Einordnung der Geschäftstätigkeit

Als Eigenhändler wird ein Händler bezeichnet, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt bzw. Waren an- und verkauft. Auch werden solche Vertragsverhältnisse als Vertragshändler bezeichnet. Vertragshändler treten ihren Lieferanten als Käufer gegenüber und tragen selbst das unternehmerische Risiko.

Mit den Herstellern bzw. den Lieferanten stehen sie meist in einer vertraglichen Dauerbeziehung. Durch die enge Einbindung in die Vertriebsstruktur der verkaufenden Unternehmen entsteht nach außen meist der Eindruck einer zugehörigen Unternehmensfiliale. Meist sind solche Firmen stark abhängig von deren Lieferunternehmen.


Abgrenzung zu abhängigen Vertretern

Dies unterscheidet ihn vom Kommissionär oder Handelsvertreter, der namens und im Auftrag des Unternehmers handelt und hierfür Provisionen bzw. Kommissionen als Vergütung erhält.

Pflichten und Aufgaben im Vertriebssystem des Verkäufers:

  • Absatz der Waren nach dem Vertriebskonzept des Herstellers,
  • Verpflichtung zur Abnahme von Mindestmengen,
  • Übernahme von Kundendienstverpflichtungen durch Service und Reparaturdienstleistungen,
  • Zwischenlagerhaltung sowie Unterhaltung eines Ersatzteillagers,
  • Systemberatung und -betreuung bei komplexeren Produkten,
  • Verpflichtung, keine Konkurrenzprodukte zu führen,
  • Promotion- und Marketingfunktion.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

Da durch dieses System der Unternehmensanbindung ein Eingriff in die Mechanisamen des freien Marktes erfolgt, stehen diese Unternehmen im Fokus der zuständigen Wettbewerbs- und Kartellbehörden.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt

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