Erbringung von juristischen Dienstleistungen des jeweiligen Bundeslandes

Gerichtsgebühren sind entstandene Kosten für juristische Dienstleistungen des Landes. Gerichtsgebühren werden von den zuständigen Justizbehörden des jeweiligen Bundeslandes erhoben für:

  • das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens,
  • die notwendig werdenden Verhandlungen sowie die
  • Ausfertigung und Zustellung eines Urteils

Neben den Gerichtsgebühren können zusätzlich noch Kosten für Gutachten sowie die finanzielle Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entstehen, die im konkreten Fall jedoch durch gerichtlichen Beschluss beim Kostenschuldner angefordert werden.

Gerichtskostengesetz (GKG)

Auch die Gerichtskosten sind ebenso wie die Anwaltskosten gesetzlich geregelt. Sie sind im Gerichtskostengesetz (GKG) niedergelegt und richten sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem Streitwert. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Höhe der Gerichtsgebühren mit Wirkung zum 1. August 2013 angespasst.

Umfang des Gerichtskostenvorschusses

Vor Erhebung einer Klage müssen im Falle von Zivilklagen drei Gerichtsgebühren bei der zuständigen Landesjustizkasse eingezahlt werden. Die Höhe der festzusetzenden Summe richtet sich nach dem Streitwert. Ohne Zahlung des Vorschusses wird das Verfahren nicht eröffnet und die Klage vom Gericht nicht an den Gegner zugestellt.

Eine Ausnahme gilt im Falle einer Klage vor dem Arbeitsgericht - hier müssen keinerlei Gerichtskostenvorschüsse entrichtet und/oder eingezahlt werden.

Eine Besonderheit gilt bei familienrechtlichen Streitigkeiten. In Ehesachen (z.B. einer Scheidung) gilt nicht die Gerichtsgebührentabelle, sondern die Gebührentabelle der sogenannten Kostenordnung. In diesen Fällen wird nur eine Gerichtsgebühr fällig.

Falls die Beauftragung eines Sachverständigen notwendig wird oder Zeugen vernommen werden müssen, wird das Gericht einen Vorschuss auf die entstehenden Auslagen verlangen. Die Höhe dieser Vorschusszahlungen ist unterschiedlich.

Wer trägt die Gerichtskosten am Schluss?

Fall das Gericht dem Gegner nach Beendigung des Verfahrens die Kosten auferlegt, können diese auf Antrag zu Lasten des Gegners im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt und vom Gegner verlangt werden. Die letztlich anfallenden Gerichtskosten fallen also demjenigen zur Last, der den Rechtsstreit in bürgerlichen Angelegenheiten verliert. Im Falle einer Einigung oder eines Vergleiches werden sie nach der Quote des Obsiegens/Verlierens auf die Parteien aufgeteilt.

Höhe der Gebühren ist in der Gebührentabelle abzulesen

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert. Die detailliert anfallenden Kosten sind im Kostenverzeichnis zum GKG festgehalten.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei
RA Diplom-Exportwirt
Gerald E. Bitzer
Dahlienstr. 19
D-80935 München

E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Homepage:
http://www.rabitzer.de

Tel +49 89 313 4154
Fax +49 89 3584 6926
JSN Epic template designed by JoomlaShine.com