Rechnungslegungspflichten des Unternehmers
Um den Umfang und die Höhe seiner Provisionen prüfen zu können, hat der Handelsvertreter ein Recht auf Einsicht in die relevanten Unterlagen des Unternehmers.
Ansprüche des Handelsvertreters auf Auskunft und Offenlegung
- Provisionsabrechnung,
- Buchauszug,
- Bucheinsichtnahme,
- Auskunft,
- eidesstattliche Versicherung.
Der Handelsvertreter kann Einsicht in alle für seine Tätigkeit relevanten Arbeitsunterlagen fordern, dies sind unter anderem z.B. Preislisten, Muster, Werbedrucksachen.
Darüber hinaus hat er das Recht, sämtliche relevanten Unterlagen hinsichtlich
- Auftragsanbahnung und - vorbereitung,
- Vertragsschluss / Angebot + Bestellung,
- Auftragsabwicklung,
einzusehen.
Konkreter Inhalt des Buchauszuges
Weil im HGB die einzelnen Anforderungen an den Buchauszug nicht genannt sind, wurden diese vom Bundesgerichtshof näher konkretisiert:
- Auftragsdatum, -nummer, -wert und -menge,
- Rechnungsdatum, -nummer und -betrag,
- Kundenadresse,
- Stand der Ausführung des Geschäfts bzw. Status der Auftragsbearbeitung bei schwebenden Geschäften,
- Höhe der eingegangenen Zahlungen,
- Annullierungen und Retouren.