Grundsätzliche Regelung des Provisionsanspruchs
Nach § 87 HGB hat der Handelsvertreter als Vermittlungsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte geworben hat. Dies gilt auch für Nachbestellungen und Folgegeschäfte des Geschäftsherrn mit allen vom Handelsvertreter geworbenen Kunden.
Der Handelsvertreter hat nach § 87c Abs. 1 HGB Anspruch auf eine monatliche Provisionsabrechnung, die alle notwendigen Informationen über den Hintergrund und die Höhe der Provision enthalten muss.
Eine gesetzliche Regelung über den Inhalt der Provisionsabrechnung durch den Unternehmer existiert nicht. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an den Inhalt dieses sogenannten "Buchauszugs" detailliert festgelegt.
Erweiterter Provisionsanspruch