Grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen, die im Ausland ergangen sind

Gläubiger aus dem Ausland sind meist bestrebt, ein Urteil in ihrem eigenen Heimatstaat zu erlangen, da ihnen die finanziellen, zeitlichen und verfahrensbezogenen Voraussetzungen dort eher bekannt sind, als dies bei einem Verfahren im (deutschen) Ausland der Fall wäre und sie einem Verfahren in ihrem eigenen Staat mehr Vertrauen entgegenbringen.


Voraussetzungen für die Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Deutschland

Die juristischen Voraussetzungen für eine Vollstreckung von ausländischen Rechtstiteln sind unterschiedlich, je nachdem ob

  • es sich um außereuropäische Staaten handelt, oder ob
  • Urteile in einem EU-Mitgliedsstatt ergangen sind und ob
  • zwischen den jeweiligen Staaten und der Bundesrepublik Deutschland bilaterale oder multinationale Abkommen bestehen.

Unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen

Diesbezüglich lassen sich folgende Gruppen unterscheiden:

  • Staaten, für die der europäische Vollstreckungsbescheid gilt,
  • Staaten, in denen Brüssel Verordnung I gilt,
  • Staaten, mit denen bilaterale oder multilaterale Vollstreckungsabkommen existieren,
  • Staaten, mit denen kein Vollstreckungsabkommen existiert, wie z.B. die USA, China und Japan.

Anerkennungsvoraussetzungen

Abhängig von den jeweiligen zwischenstattlichen Vereinbarungen kann eine formelle Anerkennung durch das zuständige Gericht notwendig werden, auf die hin die Vollstreckung nach deutschem Recht erst erfolgen kann.

Nur im Verhältnis zu europäischen Staaten, mit denen entsprechende Abkommen existieren oder falls bilaterale oder multilaterale Abkommen existent sind, wird auf eine formellen Anerkennung durch ein deutsches Gericht (die sog. Exequatur) verzichtet. Die Vollstreckung ist in der Praxis jedoch auch unter dieser erleichterten Voraussetzungen nicht in jedem Fall ohne Komplikationen möglich.


 

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