Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach dem Handelsgesetzbuch

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder  zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und  die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.


Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch soll die Vorteile des Unternehmers ausgleichen, die dieser daraus hat, dass der Handelsvertreter Beziehungen zu Kunden aufgebaut hat und diese Kundenbeziehungen ("good-will") auch in der Zeit nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters von wirtschaftlichem Nutzen für den Unternehmer sind. Nach der jetzigen gesetzlichen Regelung ist nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter tatsächlich Provisionsverluste erlitten hat.


Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist der häufigste Konfliktfall

Auch aus der wirtschaftlichen Situation nach Beendigung der Handelsvertreterbeziehung ergibt sich für beide Parteien ein Spannungsfeld dahingehend, dass einerseits für den Handelsvertreter als in der Regel wirtschaftlich schwächere Partei die Hemmschwelle sinkt, eine wirtschaftsrechtliche Konfrontation mit Erfolgsaussichten zu suchen und andererseits der Unternehmer keine Veranlassung sieht, aus seiner Sicht quasi "ohne Gegenleistung" Zahlungen leisten zu müssen.


Wenig gesetzliche Regelungen mit komplexer Rechtsprechung

Der heute gesetzlich geltende Ausgleichsanspruch des Handelsverteters ist ein letztlich rechtlich nicht aufgelöster Kompromiss zwischen den Verbänden und dem Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen und Prognoseinhalten, der juristische Streitpunkte geradezu provoziert und somit häufig zu intensiven und ausgiebigen Rechtssteitigkeiten Anlass gibt.

Vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Gerichte sowie der Europäischen Gerichtshof Entscheidungen getroffen, welche in jedem Rechtsstreit zu berücksichtigen sind.


 

 

 

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