Professionelle rechtliche Vertragsgestaltung des Handelsvertretervertrages

Der Abschluss eines Handelsvertretervertrages verlangt ein besonderes Maß an rechtlicher Sorgfalt, da er einen spezialisierten Dienstleistungsvertrag darstellt, in den gegenläufige wirtschaftliche Interessen abgewogen integriert und eingearbeitet werden müssen, wobei streng auf die zugrunde liegenden gesetzlichen Schutzbestimmungen für jede der Parteien geachtet werden muss.

Gute Verträge im Zusammenhang mit Handelsvertretungen sollten im Idealfall "Win-Win"-Verträge sein, d.h. eine wirtschaftlich partnerschaftliche Situation schaffen, die für beide Parteien vorteilhaft ist und aus der heraus beide finanzielle Vorteile ziehen können.

Es ist keineswegs so, dass der Unternehmer mit der Beschäftigung von Handelsvertretern einen kostenlosen kurzfristigen Vertriebsweg ohne weiteres Risiko unterhält und nur dann zahlen muss, wenn auch der Kunde gezahlt hat. In der Regel entstehen weitere Ansprüche, für die eine klare vertragliche Regelung vorhanden sein muss.


Eine klare Regelung im Vertrag minimiert Risiken und vermeidet Konfliktfälle in der Beziehung mit dem Handelsvertreter

Trotz dieses komplexen wirtschaftsrechtlichen Hintergrundes vermeiden es die Parteien im vorhinein häufig, klare vertragliche Regelungen zu schaffen, die es erlauben, die lückenhaften rechtlichen Regelungen sowie die damit in Einzelfällen ergangenen richterlichen Entscheidungen zu überwinden. Oft werden unserer Kanzlei auch durch die Parteien ohne fachmännische Beratung niedergelegte vertragliche Regelungen vorgelegt, die im Streitfall nicht nur nicht weiterhelfen, sondern zusätzliche Streitpunkte aufwerfen.


Dokumentation des Handelsvertretervertrags

Schriftform ist für Handelsvertreter nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch wegen Nachweis- und Beweisgründen dringend anzuraten. Handelsvertreter und Unternehmer können Ausfertigung einer Vertragsurkunde verlangen (§ 85 HGB).


Laufzeiten und Vertragsdauer des Handelsvertretervertrags

Die meisten Verträge werden für einen bestimmten Zeitraum fest geschlossen ist und verlängern sich im Anschluss daran um eine weitere festgelegte Periode, sofern keine der Vertragsparteien die Kündigung des Vertrags erklärt hat.

Seltener anzutreffen in der Praxis sind hingegen Vertragswerke, die keine explizite Laufzeit und kein Kündigungserfordernis vorsehen, sondern auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.


 

 

 

 

 

 

 

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