Verträge mit Handelsvertretern im europäischen und außereuropäischen Ausland

Handelsvertreter, die in einem anderen Land als am Sitz des Unternehmers tätig sind, werden "Außenhandelsvertreter" oder "Auslandsvertreter", jedoch oft auch "Importvertreter" und/oder "Exportvertreter" genannt.

Handelsvertreter innerhalb der EU/EWG

Hier ist das Recht der Handelsvertreter aufgrund der EU-Handelsvertreterrichtlinie in den meisten Ländern - vor allem im Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraums - harmonisiert. In einigen osteuropäischen Staaten ist die Regelung jedoch noch nicht oder nicht vollständig umgesetzt.

Trotzdem existieren unterschiedliche gesetzgeberische Modell, z.B. bei der Ausgleichsregelung des Handelsvertreters, wo es in manchen Ländern Ausgleichsmodelle wie in Deutschland gibt, in anderen jedoch ein Schadensersatzanspruch existiert.

Handelsvertreter außerhalb der EU

Ganz besonders bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Handelsvertretern außerhalb des europäischen Rechtsraumes sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten des jeweiligen Landes zu beachten. Bei Ländern, die keinen Ausgleichsanspruch kennen, ist nach aktueller europäischer Rechtsprechung höchste Vorsicht geboten.

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