Anwaltsgebühren und Gerichtskosten im Falle eines gerichtlichen Verfahrens

Falls die Durchführung eines Gerichtsverfahrens notwendig werden sollte, muss eine Vorschuss von drei Gerichtsgebühren sowie zwei Anwaltsgebühren einbezahlt werden.

Verliert der Schuldner das Verfahren, muss er neben der Forderung auch die Gerichtskosten sowie die Kosten der eingeschalteten Rechtsanwälte zahlen. 

Sofern die angefallenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten jedoch nicht beim Schuldner vollstreckt werden können, trägt der Gläubiger das Bonitätsrisiko und muss die angefallenen Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten letztlich selbst tragen.

Bitte beachten Sie hinsichtlich der Kosten, dass die Einholung der notwendigen wirtschaftlichen Informationen zum finanziellen Status des Schuldners Sache des Forderungsinhabers ist und Sie daher die anfallenden Kosten für diese Informationen auch im Erfolgsfall als Auslagen tragen müssen.

 

 

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