Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für den Forderungseinzug
Die Höhe der anwaltlichen Kosten ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Der Schuldner muss diese tragen, wenn er im Verzug ist.
Die Gebühren des Anwalts im Verfahren außerhalb der Gerichte belaufen sich in der Regel auf das 1,3-fache des Gebührensatzes aus der Grundgebühr der geltend gemachten Forderung nach der Anwaltsgebührentabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Im Falle des Zustandekommens eines Vergleichs durch eine Ratenzahlungsvereinbarung und/oder ein Schuldanerkenntnis gilt außergerichtlich der 1,5-fache Gebührensatz.
Hinzu kommen sämtliche außergerichtliche Auslagen für:
- Behördliche Auskünfte oder Anfragen bei Ämtern,
- Registerauszüge,
- Bonitätsauskünfte,
- Wirtschaftsauskünfte bei Wirtschaftsdetekteien
Diese Auslagen hat der Gläubiger auch im Erfolgsfall selbst zu tragen.