Grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU ergangen sind


Zwischenstattliche Vollstreckungsabkommen entscheiden über die Art der Vollstreckung

Die Vollstreckung von Urteilen aus außereuropäischen Staaten hängt davon ab, welche bilateralen oder multilateralen Abkommen mit dem jeweiligen Staat in Kraft sind.

Der Inhalt des jeweiligen Abkommens bestimmt das Erfordernis eines gerichtlichen Verfahren für die Anerkennung (sog. Exequatur).


Vollstreckung von Urteilen aus Staaten ohne Vollstreckungsabkommen

Die wichtigsten Staaten, mit denen keinerlei Vollstreckungsabkommen existiert sind wichtige Handelspartner der Bundesrepublik Deutschland. Mit den USA, China und Japan existiert keinerlei Abkommen über Anerkennung und Vollstreckung der jeweils in ihrem Staat ergangen Urteile.


Rechtliche Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren vor einem deutschen Gericht

Für Urteile aus diesen Staaten ist daher ein formelles Anerkennungsverfahren notwendig, dessen Voraussetzungen in der Zivilprozessordnung niedergelegt sind.

Die Voraussetzungen für dieses formelle Anerkennungsverfahren (die sog. Exequatur), das vor einer Vollstreckung in der Praxis erfolgen muss, sind komplex.


Gerichtliche Zuständigkeit für die Anerkennung

Zuständig ist je nach Fallkonstellation das Vollstreckungsgericht am Ort des Schuldners in Deutschland.


 

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