Grenzüberschreitende Vollstreckung von ausländischen Rechtstiteln aus der EU


Vollstreckungsvoraussetzungen und Durchführung sind in einer europäischen Verordnung geregelt

Die  EU-Verordnung 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wurde in nationales deutsches Recht transferiert.

Im Falle der Geltung der EU-Verordnung tritt ein vereinfachtes Verfahren in Kraft, bei welchem die Notwendigkeit der Exequatur, d.h. der Anerkennung durch ein deutsches Gericht entfällt.


Unterschiedliche Vollstreckungsvoraussetzungen für bestimmte europäische  Länder

Hier sind vollstreckungsrechtlich folgende Konstellationen möglich:

  • Länder, in denen der Europäische Vollstreckungstitel gilt, haben ein weitaus vereinfachtes Verfahren zur Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat,
  • Länder, in denen die Verordnung Brüssel I über die Anerkennung und Vollstreckung von zivilrechtlichen Urteilen gilt. Ab Januar 2015 werden unter dieser Verordnung rechtskräftige Urteile aus EU-Mitgliedsstatten in einem vereinfachten Verfahren zur Vollstreckung in Deutschland zugelassen.
  • Länder, in denen das Lugano Abkommen gilt,
  • Länder, mit denen bilaterale Abkommen bestehen.

Inhalt der EU-Verordnung 1215/2012

Die neue Brüsseler Verordnung enthält außerdem:

  • die Ausstellung der Bescheinigung über inländische Titel, die in anderen EU-Staaten vollstreckt werden sollen, sowie
  • ergänzende Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung von Titeln aus anderen EU-Ländern im Inland.

Vollstreckungsrechtliche Komplikationen in der Praxis

Trotz der Erleichterung ist aufgrund des Vorliegens eines fremdsprachlichen Urteils in der Praxis mit Komplikationen zu rechnen, da die Gerichtsvollzieher und/oder die Vollstreckungsgerichte eher selten mit derartigen Rechtsfällen konfrontiert werden.


 

 

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