Fristen und Verjährung für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

Dieser ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages geltend zu machen. Zusätzlich sind zusätzlich die kurzen allgemeinen Verjährungsfristen des Gesetzes zu beachten.

Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter verjähren in drei Jahren.

Beginn der Verjährung der Ausgleichansprüche

Die Verjährung beginnt für Ansprüche:

  • die in die Abrechnung einbezogen werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat,
  • für Ansprüche dagegen, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, mit dem Ende des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist sowie
  • für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu legen war, beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen. 

Ist der Anspruch bei dem Unternehmer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Unternehmers gehemmt.

Rechtliche Folgen

Im Falle der Verweigerung der Zahlung ist die Vermeidung des Anspruchsverlustes nur durch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen möglich.

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