In welchen Fällen ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen?

Der Anspruch besteht zugunsten des Handelsvertreters unabhängig davon, ob

  • der Vertrag vom Unternehmer gekündigt oder
  • in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben wird.

Er ist nur dann rechtswirksam ausgeschlossen, wenn

  • der Handelsvertreter selbst kündigt oder wenn
  • der Unternehmer dem Handelsvertreter aus wichtigem Grund fristlos kündigt.

Kann man den Ausgleichsanspruch vertraglich ausschließen oder beschränken?

Nein, der Ausgleichsanspruch kann weder abbedungen noch beispielsweise durch eine Pauschale beschränkt werden.

Auch eine den Ausgleichsanspruch einschränkende Vereinbarung, z.B. eine vertragliche Klausel, was unter Neukunden zu verstehen ist, ist unzulässig und damit unwirksam.

Ausschluss für Handelsvertreter außerhalb der EG

Eine Einschränkung des Ausgleichsanspruchs ist nur dann möglich, wenn der Handelsvertreter nicht in der EG oder im Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden soll (§ 92c Abs. 1 HGB). Es kann somit in den Verhandlungen ein Ausschluss vereinbart werden, wenn das vereinbarte Recht dies tatsächlich zulässt.

Rechtsfolgen einer verbotswidrigen Ausschlussklausel

Wird eine Vertragsklausel vereinbart, die gegen dieses Verbot verstößt, ist diese unwirksam. Der Handelsvertreter kann trotzdem einen höheren Ausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben verlangen.

Bei Gericht werden solche unwirksamen Vertragsklauseln aufgedeckt und als unlautere Handlung gewertet.

Handelsvertreter sollten daher trotz anderweitiger Vertragsklauseln den ihnen zustehenden Ausgleichsanspruch durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

 

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